Satzung der Freiwilligen Feuerwehr

Oberschöllenbach

Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
§10 Sitzung des Vorstandes
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Oberschöllenbach“. Der Verein hat seinen
Sitz in 90542 Eckental, Gemeindeteil Oberschöllenbach. Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Zusatz „e.V.“.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberschöllenbach
insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Daneben gehört zu seinen
Aufgaben die Förderung des traditionellen Brauchtums im Ort. Dabei verfolgt er ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Alle Mitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben
Anspruch auf echten Aufwandsersatz. Für Sach- und Zeitaufwand im Rahmen besonderer
Aufgaben und Tätigkeiten, kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene
Pauschale beschließen.

 

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder, mit mindestens 10 Jahren
aktiven Feuerwehrdienst),
3. Kinder ab 6 Jahren
4. fördernde Mitglieder, (auch ehemalige Feuerwehrdienstleistende, mit weniger als 10
Jahren aktiven Feuerwehrdienst)
5. Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge
oder besondere Dienstleistungen. Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere
Verdienste erworben haben.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige
müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungs-gründe
anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden
Mitglieder.

 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es 24 Monate mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Dem Mitglied ist die
Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich
gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt.

 


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand


Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
5. zwei Beisitzern
6. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr
7. dem stellvertretenden Kommandanten
8. dem Jugendwart
9. dem Kinderwart
Die unter Nr. 1 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
6 Jahre gewählt. Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Vorstandsmitglieder
bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Wahl eines neuen
Vorstands im Amt.
Die unter Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand i.S.d. BGB.
Außer durch Tod erlischt das Amt des Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein,
durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während einer andauernden Amtsperiode,
wird das neu gewählte Vorstandsmitglied, nur für die Restdauer der Amtsperiode gewählt. Die
Wahl der Ersatzmitglieder findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung statt.

 


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren
Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte, mit einem
Betrag über 2.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 


§ 10 Sitzung des Vorstandes


Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Tage vorher einzuladen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit
der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse enthalten.

 


§ 11 Kassenführung


Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen
und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu
prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder
durch Bekanntmachung in der Zeitung „Wochenblatt“ einberufen. Bei schriftlicher Einladung
genügt zur Wahrung der Frist, die Aufgabe der Einladung bei der Post an die dem Verein zuletzt
bekannte und mitgeteilte Anschrift. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr – auch
Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Waren in der Versammlung mehrere Vorsitzende tätig,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung enthalten.

 


§ 14 Ehrungen


An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das
Feuerwehrwesen oder im Feuerwehrverein erworben haben, kann
1. eine Ehrenurkunde
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.

 


§ 15 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder
Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu
verwenden hat.
Satzung in der Fassung vom 05.Januar 2017 mit Änderung vom 26. Mai 2023.